green.jetzt > REACH

EU Chemikalienverordnung REACH
Unsere Transferprodukte sind unter der EU Verordnung 1907/2006 vom 18.12.06 (REACH VO) als Erzeugnisse einzustufen und sind somit nicht registrierungspflichtig. Die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ist daher für unsere Transferprodukte nicht zwingend notwendig. Für Sie als Kunde entfällt bei der Verarbeitung der Transferprodukte somit die Pflicht zu überprüfen, ob besondere Anforderungen oder Einschränkungen durch eingesetzte Rohstoffe berücksichtigt werden müssen. Weiterhin erfüllen unsere Transferprodukte (Erzeugnisse) den Artikel 67 der REACH VO und entsprechen damit den Massgaben der Beschränkungen nach Annex XVII. (Stand 23.11.2021).

Wir als Downstreamuser verwenden für die Transferprodukte nur solche Rohstoffe und Substanzen, die nach den Informationen unserer Lieferanten nicht der Zulassungspflicht nach Annex XIV vom 24. November 2021 unterliegen. Unsere Transferprodukte enthalten ebenfalls keine SVHC der Kandidatenliste vom 14.06.2023 mit mehr als 0,1 Gew-Prozent. Sollte durch Veränderungen der Rohstoffe oder durch Neueinstufungen die Informationspflicht über Stoffe in Erzeugnissen (REACH / Art 33; > 0,1 Prozent Gew zulassungspflichtiger Inhaltsstoffe) erforderlich werden, werden wir Sie auf diesen Webseiiten entsprechend informieren.

Für unsere Kunden bedeutet dies, dass für sie bei bestimmungsgemässem Einsatz unserer Transferprodukte zur Veredelung ihrer Produkte keine weiteren Aktivitäten bezüglich REACH im Hinblick auf unsere Transferprodukte mehr erforderlich sind.

Was ist REACH?
Allgemeines zum Thema REACH

REACH: Registrierung – Evaluierung – Autorisierung von CHemikalien
Offizieller Zweck von REACH ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, dabei den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie zu verbessern und zu Innovationen zu führen. Überwacht wird die Einhaltung der Verordnung durch die Europäische Agentur für Chemische Stoffe in Helsinki (ECHA).

REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Ihren Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde.

Ist der Hersteller seinen Registrierungs- oder Zulassungspflichten nicht nachgekommen, dürfen diese Stoffe oder Zubereitungen nicht mehr vermarktet werden. Auch ein Anwender darf diese nicht verwenden.

Wer ist betroffen?
Hersteller – Importeure – Nachgeschaltete Anwender

Wer muss seine Stoffe registrieren oder zulassen?
Alle Hersteller oder Importeure innerhalb der EU, wenn:
+ sie Stoffe mit einer Menge von >1 t/a produzieren oder importieren (Registrierung),
+ eine Freisetzung des Stoffes unter normalen Verwendungsbedingungen stattfindet (Registrierung),
+ der Stoff in Annex 14 der REACH VO genannt ist und in Erzeugnissen mit einer Konzentration von > 0,1 Massenprozent enthalten ist (Zulassung).

Nachgeschaltete Anwender trifft eine Informations- und Kontrollpflicht.
Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt (SDB) überprüfen und darin angeführte Risikomanagementmaßnahmen umsetzen.
Sie müssen ihren Zulieferern die spezielle Art der Verwendung des bezogenen Stoffes mitteilen.
Für eventuelle eigene Zubereitungen müssen sie ein eigenes SDB erstellen und dieses an die eigenen Kunden weitergeben.