Auf Englisch heisst die Verordnung „Packaging & Packaging Waste Regulation“, oder abgekürzt: PPWR. Laut PPWR müssen Verpackungen über den Verpackungs-Hersteller verpflichtend folgende Informationen tragen:
Materialzusammensetzung – z. B. „Papier“, „Kunststoff“, „Verbundmaterial“
Recyclingfähigkeit – Kennzeichnung, ob und wie die Verpackung recycelt werden kann
Rezyklatanteil (Recycled Content) – z. B. „30 % recycelter Kunststoff“ bei Kunststoffverpackungen
QR-Code oder digitale Produktpass-Informationen – für zusätzliche Transparenz und Rückverfolgbarkeit
Die Single-Use Plastics Directive (SUPD) und die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) sind kein isoliertes Regelwerk. Sie stehen im direkten Zusammenhang mit weiteren EU-Initiativen, insbesondere der General Product Safety Regulation (GPSR), der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) und dem Digitalen Produktpass (DPP). Auch zum Product Carbon Footprint (PCF) bestehen inhaltliche Überschneidungen. PPWR ist damit kein isoliertes Compliance-Thema, sondern Teil einer übergreifenden Datenherausforderung.
Die wichtigsten Rollen erklärt: Verpflichtungen gemäss PPWR richten sich direkt danach, welche Rolle(n) Sie einnehmen. Werfen wir einen Blick auf die zwei wichtigsten Rollen: Erzeuger und Hersteller.
Wenn Sie als Erzeuger gelten, tragen Sie die komplette Verantwortung für die Compliance Ihrer Verpackungen mit PPWR-Regelungen. Dies bescheinigen Sie durch eine sogenannte Konformitätserklärung, die Sie pro Verpackungsart ausstellen müssen. Diese Erklärung müssen Sie z.B. an Vertreiber weiterleiten. Der Erzeuger in jedem EU-Mitgliedsstaat muss als Erstinverkehrbringer die Einhaltung der verschiedenen Verpflichtungen sicherstellen, sowie die Entsorgungsaufwände gemäss Verursacherprinzip eigenständig finanzieren. Er ist verpflichtet in seinen Konformitäts-Erklärungen alle durch ihn registrierte Landes-Meldestellen und somit die Gültigkeit aufzuführen.
Wann gelten Sie als Erzeuger? Einfach erklärt: Wenn Sie Verpackungen unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke in Verkehr bringen ODER wenn Sie selbst Verpackungen unter Ihrem eigenem Namen fertigen. Steht keine Marke auf der Verpackung, nutzen Sie FEFCO Normverpackungen ohne eigenes Verpackungsdesign = sind Sie nicht in der Erzeuger Rolle.
Wenn Sie als Hersteller gelten, müssen Sie sich in jedem Land, in dem Sie Verpackungen bereitstellen, registrieren und Ihre entsprechenden verkauften Verpackungsmengen regelmässig melden. Damit kommen Sie Ihren Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) nach. Dies trifft insbesondere zu Sie indem Sie Handelswaren als Importeur / Vertreiber mit Verpackungen aus einem Drittland in Umlauf bringen. Wenn dies für Ihre Geschäftsprozesse nicht zutrifft sind Sie in der Lieferanten Rolle und damit letztlich verpflichet die jeweilige EU-Konformitäts-Erklärungen der Verpackungs-Hersteller auf Verlangen nachzuweisen.
Grundsätzlich gilt = das Leerraumverhältnis darf höchstens 50 Prozent betragen. Als Leerraum gilt dabei in Verpackungen der Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder ähnlichem gefüllt ist. Leerraumverhältnis ist dabei das Verhältnis zwischen Gesamtvolumen und Volumen der enthaltenen Produkte.
Zentrale Massnahmen der Verordnung
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) führt eine Reihe von entscheidenden Massnahmen ein, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen in der Europäischen Union zu reduzieren. Im Kern zielt die PPWR darauf ab, das Abfallaufkommen zu minimieren, die Wiederverwendung zu fördern und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern. Hierfür werden unter anderem verbindliche Ziele für den Einsatz von Rezyklaten festgelegt und Vorgaben für das Design von Verpackungen gemacht.
Erste Pflichten ab 12. August 2026: Was ändert sich konkret?
Neue Rollenbegriffe: Die PPWR unterscheidet erstmals klar zwischen Erzeugern und Herstellern von Verpackungen – mit jeweils eigenen Pflichten.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Verpackungs-Hersteller müssen sich künftig in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie als Vormaterial Hersteller gelten, registrieren, Verpackungsmengen melden und die Entsorgung finanzieren.
Nationale Verpackungsregister in allen EU-Staaten: Eine EU-weite Einheitslösung gibt es nicht. Vormaterial-Hersteller können daher mit mehreren nationalen Register- und Meldepflichten konfrontiert sein.
Konformitätsbewertung: Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den PPWR-Vorgaben dokumentiert ist. Die Bewertung ist kein einmaliger Vorgang, sondern laufend zu überprüfen.
Stoffbeschränkungen: Ab August 2026 gelten für Kontaktverpackungen besonders niedrige Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), die in der Praxis einer weitgehenden Einschränkung dieser Stoffe gleichkommen. Die Verpackungs-Bestandteile müssen farblich bereits durch den Vormaterial Hersteller gekennzeichnet werden, da dieser die Abfallbewirtschaft übernimmt (Verursacherprinzip).
Was ist der Unterschied zwischen deutschem Verpackungsgesetz und EU-Verpackungsverordnung?
Bei der Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) handelte es sich um eine EU-Richtlinie, die lediglich Ziele und Rahmenvorgaben für die Mitgliedstaaten enthielt. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die bisherige nationale Umsetzung der alten EU-Richtlinie.
Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) hingegen ist unmittelbar geltendes EU-Recht, das das VerpackG künftig weitgehend ersetzen wird – mit europaweit einheitlichen und teilweise strengeren Vorgaben entlang des gesamten Lebenszyklus einer Verpackung.
Damit verschiebt sich der Fokus deutlich: weg von rein mengenbezogenen Meldepflichten hin zu qualitativen Anforderungen an Verpackungsdesign, Materialzusammensetzung und Nachweisfähigkeit. Nicht entscheidend ist, ob Verpackungen Haupt- oder Nebenbestandteil des Geschäftsmodells sind. Auch industrielle Verpackungen und Transportverpackungen fallen unter den Geltungsbereich.
Als Verpackung gilt jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, ein anderes Produkt zu schützen, es zusammenzuhalten, Transport oder Verkauf zu ermöglichen oder Waren am Verkaufsort zu präsentieren.
westa gruppe = nur in der Lieferanten-Rolle
Die bisherige EU-Richtlinie 94/62/EG (auch PPWD) wird zum Stichtag August 2026 durch die PPWR und mitgeltenden CE-Konformitäts-Erklärungen der Vorprodukt Verpackungs-Hersteller abgelöst. Eine Erzeugerrolle, selbst als Erzeugerfiktion nach Art. 21 bekleiden wir damit ab dem 12. August 2026 nicht. Unser Pflicht als Wirtschafts-Akteur in der Lieferkette gilt nur für die Informationspflicht der Konformitätserklärung. Diese planen wir nach Erhalt vom Vorprodukt Hersteller auf den Lieferpapieren zum Aufruf-Nachweis mitzugeben.
Die delegierten Rechtsakte u.a. Transportverpackung, Stretchfolien, wie auch farbige Kennzeichnungs-Pflichten treffen somit ausnahmslos für die Vorprodukt-Herstellerverantwortung mit Registrierung im MS und deren Kosten der Abfallbewirtschaft, zu. Eine Sonderrolle betreffen Mehrweg-Verpackungen, die bilateral vereinbart werden können und allerdings nicht unter die DfR (Design for Recycling) fallen.
Wir verwenden nur neutrale Normverpackungen, die nicht für unsere Marke oder nur für uns entwickelt wurden. Zudem betreiben wir keine Verkaufsmethoden gemäss Richtlinie 2011/83/EU und sind daher keine EPR / Bevollmächtigte (Importeure oder Vertreiber), welche bereits verpackte Produkte beziehen und diese dann weiter verkaufen. Wir bieten daher keine ERN für Handelspartner.
Wir nutzen nur, später leere, Einweg-Verkaufs- und Umverpackungen, welche nicht als Verpackungen im Sinne der PPWR gelten (Art. 3, Abs. 1 S. 1, Nr. 13). Daher entfallen für uns ebenfalls Kommunikations-Kennzeichnungen. Die stofflichen Beschränkungen und Leistungsstufen der Verpackungsgestaltung sind bereits heute Bestandteil unser Werksnormen gegenüber den Vormaterial-Herstellern. Sie korrelieren mit unseren Wiederverwendungszielen nach ESG Kriterien. Für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen wurde ein Klassifizierungssystem eingeführt. Wir beauftragen schon jetzt die Leistungsstufe B oder besser. Eventuelle Verpackungs-Restbestände werden innerhalb der gegebenen Grace Period aufgebraucht.
Ziele der PPWR
Ein kleines Produkt purzelt in einem riesigen Karton umher – kommt Ihnen das bekannt vor? Verpackungsmaterialien sind auf Grund ihrer Inhaltsstoffe und Zusammensetzungen sehr Ressourcen- und Rohstoff-intensiv. So werden aktuell etwa 40 Prozent des in der EU verwendeten Kunststoffs und die Hälfte des verwendeten Papiers zur Herstellung von Verpackungen genutzt. Die EU möchte daher mit der EU-Verpackungs-Verordnung (engl. Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) dazu beitragen, dass Verpackungen zukünftig nachhaltiger produziert werden und die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen gestärkt wird. Hierzu adressiert die PPWR nicht nur Erzeuger von Verpackungen und verpackten Produkten, sondern auch weitere Akteure entlang der Lieferkette und erlegt diesen unterschiedliche Sorgfaltspflichten auf. Abgeleitet aus dem EU Green Deal und dem Circular Economy Action Plan (CEAP) legt die Verordnung damit einen eindeutigen Fokus auf die Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
Nachhaltige Verpackungen
Die PPWR-Konformitätserklärung (DoC) gemäss Erwägungsgrund 86 ist in Artikel 39 der PPWR verankert und eine schriftliche Selbsterklärung der Erzeuger. Die Verpflichtung obliegt in erster Linie dem Verpackungshersteller, d. h. dem Unternehmen, das die Verpackung erstmals in der EU in Verkehr bringt mit 3 wesentlichen strategischen Vorteile für Einkäufer:
Risikominderung: Sie schützt Ihr Unternehmen bei behördlichen Prüfungen, indem sie einen klaren Prüfpfad liefert.
Bekämpfung von Greenwashing: Sie liefert den „harten Beweis“ für Nachhaltigkeitsversprechen.
Verbrauchervertrauen: In einer Zeit hoher Transparenz schafft der Be-/Ver-weis mit geeignete Unterlagen (supporting documents) auf Testergebnisse, Berechnungen und andere, die Konformität beweisende Begründungen einen immensen Marktwert.
Detaillierte PPWR Erzeuger Konformitäts-Erklärung(en) herunterladen
Bitte klicken Sie auf das Verpackungsmaterial der entsprechenden Verpackungsklasse, um weitere Informationen zu erhalten.
Inhaltsverzeichnis: Anforderungen an Stoffe und Materialien in Verpackungen (Art. 5 PPWR) und technische Dokumentationen zur Verpackungskonformität (Art. 38 PPWR), sowie EU-Konformitätserklärungen (Art. 39 PPWR).
Primärverpackung
Sekundärverpackung
Transportverpackung