Die Sicherheit von Produkten wird zum einen durch die Konstruktion und Gestaltung der Produkte und zum anderen durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen über die Produkte, ihre Gebrauchsweise und die Gefahren, die von ihnen ausgehen, gewährleistet. Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.
Gebaut in Europa; nur gültig für Europäer!
Urspung der europäischen Produktsicherheit
+ Regelt Ansprüche zwischen nationalen und europäischen Hersteller-Erzeugnissen und EU-Staatsbürgern
+ Ausgenommen sind Re-Importe aus Drittländern und nicht EU-Verbraucher. Ihre Ansprüche vertritt der Importeur oder die jeweilige EU-Vertriebsgesellschaft als Bevollmächtigter. Ob überhaupt Ansprüche bestehen hängt zudem von der Nationalität des Verbrauchers ab.
Diese Hersteller-Erzeugnisse sind ausdrücklich von der GPSR ausgenommen:
❌ Arzneimittel (Human- oder Tierarzneimittel)
❌ Lebens- und Futtermittel
❌ Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
❌ Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
❌ Pflanzenschutzmittel
❌ Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
❌ Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc)
❌ Antiquitäten (nach Art. 3 Nr. 28 GPSR sind Antiquitäten Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen).
Sonderfall Refurbish und Recycle von Produkten
Insofern laufen gebrauchte Produkte und ursprünglich einmal beschädigte und jetzt wieder reparierte bzw. wiederaufgearbeitete Produkte parallel. Auf diese findet die GPSR ausdrücklich Anwendung. Eine Person, die an einem Produkt wesentliche Änderungen vornimmt, wird automatisch zum Hersteller.
Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn:
❗ das Produkt physisch oder digital so verändert wird, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt,
❗ das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war,
❗ aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr ändert, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat,
❗ die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für Eigenbedarf vorgenommen wurden.
Die wichtigsten Definitionen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
+ Hersteller – natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet
In den Anwendungsbereich der (EU) 2023/988 fallen nur Produkte, für die nicht bereits andere Bestimmungen oder Regelungen des EU-Rechts gelten (wie z. B. CE-Richtlinie). Liegen daher schon derartige Zeugnisse vor, entfällt die GPSR gänzlich.
Daran erkennen Sie die EU-Herstellergüte:
❎ Arbeitsschutz: CE Zertifizierung geprüft vorliegend
❎ Ursprung: Warenzolltarif-Identität Basis NCTS-Phase 5
❎ Umweltschutz: nach PPWR EU-Verpackungsverordnung
❎ ESG: Menschenwürdiger Lieferketten Nachweis
❎ Produktrückruf: Registrierung im EU Saftey Business Gateway
❎ NIS-2: Cybersicherheit Wechselwirkung mit anderen Produkten
Wer ist Hersteller eines Produkts nach der GPSR?
Nach Art. 3 Nr. 8 GPSR ist Hersteller eines Produktes jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt
➡ herstellt oder
➡ entwerfen lässt oder
➡ herstellen lässt
und
dieses Produkt
➡ in ihrem eigenen Namen oder
➡ unter ihrer eigenen Handelsmarke
vermarktet.
+ Importeur – natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die ein Produkt aus einem Drittland auf den Markt bringt
+ Bevollmächtigter – in der EU niedergelassen und mit einem schriftlichen Mandat des Herstellers ausgestattet, um in seinem Namen in Bezug auf seine rechtlichen Verpflichtungen gemäss der Verordnung zu handeln
+ Anbieter eines Online-Marktplatzes – bietet über eine Online-Schnittstelle einen Vermittlungsdienst an, der es Verbrauchern ermöglicht, für den Verkauf von Produkten Kontakt zu entfernten Händlern aufzunehmen
Online-Händler müssen in ihren Produktangeboten künftig zudem etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angeben, die gemäss der GPSR oder sonstiger EU-Bestimmungen erfolgen müssen.
Bei dem Verkauf und der Lieferung von Produkten in mehrere EU-Mitgliedstaaten müssen von Ihnen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen Sprachen bereits in den einzelnen Produktangeboten angegeben werden, die diese EU-Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Produktsicherheitsgesetzen vorschreiben.
Aspekt Produktsicherheitsrückruf
Zudem gilt unsere Kauf-Empfehlung über den Hersteller-geschulten stationären Handel zum Festpreis. Hier sind technische Änderungen bekannt, sowie Verbrauchs- und Ersatzteile vorrätig. Bei anderen Vertriebsformen obliegt dem Verbraucher die Beweislast zu Ansprüchen. Dazu hat der Online-Händler dem Hersteller sämtliche Kunden und Anschriften zu übermitteln und offenzulegen.